Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz für alle Betriebe zwingend
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
im Februar 2018 hatten wir darüber berichtet, dass zur Verbesserung des Arbeitsschutzes Arbeitgeber ab 2018 (sanktionierbar ab 2019) für jeden Arbeitsplatz eine sog. anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vornehmen müssen.
Die Pflicht hierzu besteht unabhängig davon, wer an dem jeweiligen Arbeitsplatz arbeitet, ob die Stelle von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin ausgefüllt wird und ob eine Arbeitnehmerin schwanger ist, dies erwartet wird oder nicht. Jeder Arbeitsplatz muss daraufhin überprüft werden, ob auf ihm besondere Schutzbedürfnisse für schwangere und stillende Frauen bestehen.
Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung
Ausgangspunkt ist die von Betrieben vorzunehmende abstrakte Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Die Gefährdungsbeurteilung ist sowohl für Büroarbeitsplätze als auch für Arbeitsplätze auf Baustellen vorzunehmen. Sofern keine Schwangeren oder generell keine Frauen auf dem jeweiligen Arbeitsplatz beschäftigt werden, ist die Gefährdungsbeurteilung lediglich vorzuhalten für den Fall einer Kontrolle.
Beschäftigt der Arbeitgeber schließlich eine schwangere Arbeitnehmerin und liegen mögliche Gefährdungen vor, wird er im ersten Schritt die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten müssen. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen. Erst nach Verneinung aller zwingend vorzunehmenden Maßnahmen greift das betriebliche Beschäftigungsverbot. Dieses betriebliche Beschäftigungsverbot ist nicht zu verwechseln mit dem ärztlichen Beschäftigungsverbot durch einen approbierten Arzt. Dieser stellt fest, ob durch die Fortführung der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind konkret gefährdet wird, und nicht, ob von dem Arbeitsplatz eine spezielle Gefährdung ausgeht.
Für die Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeurteilung von Baustellen-Mitarbeiterinnen, die betriebsbedingt nicht ins Büro wechseln können, wird das Ergebnis im Dachdeckerhandwerk in der Regel so ausfallen, dass die Arbeitsbedingungen eine Fortführung der Beschäftigung bei einer Schwangerschaft nicht zulassen. Der Arbeitgeber muss sodann ein arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot feststellen und die Arbeitnehmerin von der bisherigen Arbeit freistellen. Für betroffene Arbeitnehmerinnen von Büroarbeitsplätzen kann eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitsplatzwechsel in Frage kommen, bevor ein betriebliches Beschäftigungsverbot greift.
Infoblatt gibt Hilfestellung
Unter folgendem Link https://docdro.id/POvJrY4 sind die wichtigsten Punkte und Schritte für Betriebe zusammengetragen, damit sie eine abstrakte Gefährdungsbeurteilung des einzelnen Arbeitsplatzes durchführen und auf die notwendigen Hintergrundinformationen zurückgreifen können. Zusätzlich stellen wir eine Muster-Gefährdungsbeurteilung als ausfüllbares PDF-Formular bereit. Führt der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch, so kann dies ab dem 1. Januar 2019 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind in den Bundesländern die jeweiligen unterschiedlichen Aufsichtsbehörden.