Registrierungspflicht im Transparenzregister
Die EU hat im Zusammenhang mit der 4. und 5. europäischen Geldwäscherichtlinie entschieden, dass alle juristischen Personen des Privatrechts ihre wirtschaftlich Berechtigten elektronisch nachweisen müssen. In Deutschland wurde für diesen Zweck das Geldwäschegesetz (GwG) geändert und ein Transparenzregister eingerichtet, in das sich Betroffene eintragen müssen.
Wir informieren mit dem beigefügten ZVDH-Infoblatt, was es mit der möglichen Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister auf sich hat.
Das ZVDH-Infoblatt können Sie sich unter folgendem Link herunterladen und ausdrucken: https://docdro.id/IEMj1lX
Fahrpersonalverordnung – Einigung über die Tachographenpflicht bei den Trilogverhandlungen
Am 12. Dezember 2019 ist in den Trilogverhandlungen über die Änderung der Verordnung zu den Lenk- und Ruhezeiten und zur Tachographenpflicht eine Einigung zwischen den Verhandlungsführern aus Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament erzielt worden. Während der Parlamentsbeschluss eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Sozialvorschriften auf Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen vorgesehen hatte, soll nun der Geltungsbereich bei 2,5 Tonnen beginnen. Dabei sollen Transporte außerhalb des eigentlichen Transportgewerbes (sog. Werkverkehr) im Bereich unter 3,5 Tonnen von der Tachographenpflicht ausgenommen und sachgerecht nur auf internationale Transportvorgänge eingegrenzt werden. Zudem wird es eine neue Ausnahme für Bauunternehmen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen bis zu 44 Tonnen geben, soweit das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Bedauerlicherweise konnte die von der Handwerksorganisation geforderte und vom Europäischen Parlament bestätigte Erweiterung des Radius der bestehenden Handwerkerausnahme von 100 km auf 150 km aufgrund des Widerstands einiger Mitgliedsstaaten nicht durchgesetzt werden.
Was ändert sich für Dachdeckerbetriebe gegenüber der bisherigen Regelung?
Wird das Ergebnis der Trilogverhandlungen bestätigt, dann können Betriebe künftig im Radius bis 100 km rund um ihren Betriebssitz mit Fahrzeugen bis zu 44 Tonnen (bislang: 7,5 Tonnen) ohne Nachweispflicht unterwegs sein, wenn der Mitarbeiter, der das Fahrzeug lenkt, auf der Baustelle arbeitet und nicht als Fahrer beschäftigt wird. Ansonsten ändert sich gegenüber den bisherigen Regelungen nichts.
Vorgehen und weiterer Zeitplan
Das Ergebnis muss nun noch vom Europäischen Parlament und dem Verkehrsministerrat bestätigt werden. Die Abstimmung im zuständigen Verkehrsausschuss findet voraussichtlich am 21. Januar 2020 statt. Bei einer Zustimmung könnten die neuen Regelungen im besten Fall im zweiten Halbjahr 2020 in Kraft treten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Steuerliche Aufbewahrungsfristen
Nach § 147 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenordnung, § 257 Handelsgesetzbuch müssen Unternehmen Geschäftsunterlagen 10 bzw. 6 Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht worden ist, Handels- und Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen wurden oder sonstige Unterlagen entstanden sind. Nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfristen können die Geschäftsunterlagen grundsätzlich vernichtet werden.
Hinweise zur Orientierung, wie lange Unterlagen aufzubewahren sind:
Waren die Unterlagen Buchungsgrundlage, gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist (bei Zweifeln ist es ratsam, die Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren). Auch digitale Buchführungen muss 10 Jahre lang gespeichert und der Finanzverwaltung zugänglich gemacht werden können: Unterlagen müssen nach § 147 Abs. 2 Abgabenordnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Die Vorlage von Papierbelegen und Konten ausdrucken ist nicht ausreichend.
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt u. a. für Geschäftsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Buchungsbelege.
Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt u. a. für abgesandte und empfangene Geschäfts- und Handelsbriefe, Lohnkonten und andere Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Ab 1.1.2020 ist u.a. die Vernichtung folgender Geschäftsunterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist möglich:
- Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2009 und früher erstellt wurden
- Inventare, die bis zum 31.12.2009 oder früher erstellt wurden
- Handelsbücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2009
- Buchungsbelege (Rechnungen, Kontoauszüge, Lieferscheine, usw.), die bis zum 31.12.2009 oder früher erstellt wurden
Ab 1.1.2020 ist die Vernichtung u.a. folgender Geschäftsunterlagen mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist möglich:
- Empfangene Geschäfts- oder Handelsbriefe, die bis zum 31.12.2013 oder früher eingegangen sind. (Dazu rechnen z.B. Verträge, Kostenvorausschläge, Auftragszettel).
- Kopien abgesandter Geschäfts- oder Handelsbriefe, die bis zum 31.12.2013 oder früher verschickt wurden.
- Lohnkonten mit der letzten Eintragung vor dem 31.12.2013 oder früher.
Hinweis
Steuerrechtlich gilt die Besonderheit, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die betroffenen Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Unter Festsetzungsfrist versteht man grundsätzlich die vierjährige Frist, innerhalb derer eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Auch in folgenden Fällen müssen die Unterlagen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens aufbewahrt werden:
begonnene Außenprüfung,
Bedeutung für eine vorläufige Steuerfestsetzung,
anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren,
zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen.
Hinweis
Kürzere Aufbewahrungsfristen in außersteuerlichen Gesetzen sind steuerlich nicht maßgeblich.