Für alle Steuerpflichtigen – Corona-Pandemie: Ein Überblick über Hilfspakete und Sofortmaßnahmen
Die BSG – Betriebsberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in Münster hat mit ihrem Rundschreibendienst „Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung – 05/2020“ den nachfolgenden Überblick über Hilfspakete und Sofortmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie gegeben.
Der Kampf gegen das Corona-Virus hat die Bevölkerung im Griff und bestimmt das Berufsleben und den Alltag. Die (wirtschaftlichen) Folgen sind bereits jetzt immens. Insbesondere Hoteliers und Gastronomen trifft die Corona-Krise mit voller Härte. Aber auch andere Berufsgruppen, Freiberufler und Arbeitnehmer sind betroffen. Demzufolge haben Bundestag und Bundesrat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet.
Vorbemerkungen
Bei den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie verliert man schnell den Überblick. Dies liegt zum einen an der Vielzahl der unterschiedlichen Maßnahmen. Zum anderen gibt es hier fast täglich Neuerungen zu vermelden.
Die Übersicht enthält sowohl Aspekte aus dem von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Hilfspaket als auch weitere, wichtige Hilfsmaßnahmen.
Soforthilfe für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen
Um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, erhalten Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschl. Landwirte) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) eine finanzielle Soforthilfe, die als Einnahme steuerbar ist.
• Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 EUR.
• Bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten beträgt der Zuschuss bis zu 15.000 EUR.
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinanderfolgende Monate. Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet-/Pachtnachlass von mindestens
20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für fünf Monate ansetzen.
Beachten Sie
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
MERKE
Die Anträge sind spätestens bis zum 31.05.2020 zu stellen. Dieses Soforthilfe-Programm ergänzt die spezifischen Programme der Bundesländer. Die Anträge werden deshalb aus einer Hand von den Bundesländern bearbeitet. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie unter http://www.iww.de/s3501.
Neben der dargestellten finanziellen Soforthilfe fordert das Bundeswirtschaftsministerium (PM vom 3.04.2020) Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 EUR ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für beanspruchte professionelle Beratungsleistungen gelten bis Ende 2020.
Kredite
Mit erleichterten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung will die Bundesregierung Unternehmen schützen. Beispielsweise wurden die Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) gelockert. Zudem ging am 23.3.2020 das neue KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start.
Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienstmöglichkeiten
Durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 493) gibt es beim Kurzarbeitergeld einige Erleichterungen:
• Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben.
• Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
• Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
• Auf den Ausbau negativer Arbeitszeitsalden (sofern tarifvertraglich geregelt) kann verzichtet werden.
Beachten Sie
Zusätzlich wurde es ermöglicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit in Bereichen aushelfen können, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste werden bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.
Stundung von Steuerzahlungen und SV-Beiträgen
Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert (BMF-Schreiben vom 19.3.2020, Az. IV A 3 S 0036/19/10007 :002 und gleichlautende Ländererlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen vom 19.3.2020). Das erleichterte Prozedere gilt bis 31.12.2020 für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige.
Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben vom 24.3.2020 (unter www.iww.de/s3502) eine erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen empfohlen. In dem Rundschreiben wurde u.a. auf Folgendes hingewiesen: Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
MERKE
Vorrangig vor einer Stundung müssen Betroffene das Kurzarbeitergeld und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen nutzen. Das Gilt etwa für Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesfinanzministeriums und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind.
Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EstG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, Au IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung: Diese werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Betreuung wegen Schul- oder Kitaschließung
Durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl. I 2020, S. 587) wurde § 56 Infektionsschutzgesetz um einen Abs. 1a bzw. eine neue Entschädigungsregelung ergänzt. Dadurch wird der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen, die ihre Kinder – wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten – selbst betreuen müssen.
Durch § 56 Abs. 2 S. 4 Infektionsschutzgesetz wurde bestimmt, dass die Entschädigung in Höhe von 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt wird; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 EUR gezahlt.
Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
Miete und Verbraucherdarlehen
Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl. I 2020, S. 569) wurde Folgendes geregelt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.
Bei vor dem 15.3.2020 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden.
Voraussetzung: Der Verbraucher hat wegen der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle, die dazu führen, dass ihm die Einbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar ist.
Zusammenfassung des NRW-Plans zur Öffnung der Anti-Corona-Maßnahmen
Liebe Mitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Ihnen mit dem nachfolgenden Beitrag eine Zusammenfassung des NRW-Plans zur Öffnung der Anti-Corona-Maßnahmen vorstellen, den Ministerpräsident Laschet im Anschluss an die gestrige Vereinbarung der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs verlautbaren ließ. Mit dem abgestuften Plan sollen in NRW in den kommenden Tagen und Wochen die Anti-Corona-Maßnahmen geöffnet werden. Folgendes stufenweises Vorgehen sieht der Plan vor, der in seiner Umsetzung jeweils unter dem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens steht:
Kontaktverbot und Verhaltensregeln
Mit Zieldatum ab dem 11. Mai 2020 sollen die bestehenden Kontaktbeschränkungen so weiterentwickelt werden, dass es möglich ist, dass die Angehörigen zweier Haushalte sich im öffentlichen Raum treffen (in Anpassung an Bund-Länder-Regelung). Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.
Gastronomie, Hotels, Tourismus
Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt.
Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:
Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt.
Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.
Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen.
An Christi Himmelfahrt werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.
Mit Zieldatum ab Pfingsten (30. Mai 2020) sollen auch Thermen und Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Einrichtungen unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten wieder öffnen.
Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.
Handel und Dienstleistungen
Geschäfte sollen unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln (1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche) ab 11. Mai 2020 wieder öffnen dürfen.
Für „körpernahe Dienstleistungen” wie Massagestudios, Kosmetiker und Tattoo-Studios werden passgenaue Infektionsschutzkonzepte im Austausch mit den Berufsvertretungen erarbeitet, um auch hier eine schrittweise Zulassung zu ermöglichen.
Großveranstaltungen und Versammlungen
Großveranstaltungen bleiben bis 31. August 2020 untersagt. Für Versammlungen gelten die bestehenden Abstandsregelungen.
Mit Zieldatum ab 30. Mai 2020 sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.
Sport und Freizeit
Ab Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.
Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.
Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.
Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.
Kulturangebote
Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden.
In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich.
Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.
Ab dem 30. Mai ist die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern zu ermöglichen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.
Kinderbetreuung
Auf Basis der heutigen Beschlüsse wird Familienminister Dr. Joachim Stamp den von seinem Ministerium bereits vorbereiteten Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von KiTas und Tagespflege mit den Trägern und Kommunen final abstimmen und noch in dieser Woche vorstellen.
Schulen
Für die Viertklässlerinnen und Viertklässler gibt es ab dem morgigen Donnerstag, 7. Mai, bereits wieder Präsenzunterricht.
Ab Montag, 11. Mai, werden die Jahrgangsstufen 1 bis 4 im tageweisen Wechsel wieder unterrichtet.
Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, kehren zunächst die Schülerinnen und Schüler an die Schulen zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen. An den Schulformen der Sekundarstufe I (z.B. Haupt-, Real-, Sekundar-, PRIMUS- und Gemeinschaftsschulen) kehren zudem die Jahrgänge 5 bis 9 in einem tageweise rollierenden System zurück.
An Gesamtschulen und Gymnasien beginnt der Präsenzunterricht für die Jahrgänge 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase nach dem Haupttermin der Abiturprüfungen ab dem 26. Mai ebenfalls in einem tageweise rollierenden System.
Hochschulen
Für den Lehr- und Prüfungsbetrieb wird ab dem 11. Mai die Einschränkung der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen „auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben.
Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen ist weiter unter Auflagen zulässig.
Die Hochschulen führen den Vorlesungsbetrieb im Sommersemester prinzipiell digital durch.
Außerschulische Bildungseinrichtungen
Ab 11. Mai sind Veranstaltungen in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen inkl. Prüfungswesen auch in großen Räumen zulässig, wenn es zusätzlich zu Abstands- und Hygieneauflagen unter 100 Teilnehmer gibt.
Ebenfalls wieder möglich sind sportliche Angebote der Kinder- und Jugendarbeit.
Ab dem 30. Mai sind auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig. Ebenso sind ein eingeschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz möglich.
Ferienmaßnahmen können vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (z.B. der Jugendverbände).
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Ab Muttertag (10. Mai 2020) sind Besuche in Seniorenheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder möglich. Ab dem 11. Mai gilt dies auch in Krankenhäusern und Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe. Über mögliche weitere Öffnungen zum 30. Mai wird im Lichte der ersten Erfahrungen mit den nun eingeführten Erleichterungen beraten.
Ausblick
Insbesondere die zeitnah anstehenden Änderungen werden aktuell in die entsprechenden Verordnungen eingearbeitet. Wir werden Sie selbstverständlich informieren, sobald diese und ggf. weitere detailliertere Informationen vorliegen.
Hier können Sie sich den Bund-Länder-Beschluss vom gestrigen Tage herunterladen.
Umgang mit dem Kunden in Zeiten der
Corona-Pandemie …?
Begriffe wie Ausgangs- und Kontaktsperre wären bis vor Kurzem als freiheitseinschränkende Maßnahmen eher dem Strafvollzug als dem alltäglichen Miteinander zuzuordnen gewesen.
Jetzt, wo beispielsweise im Einzelhandel Läden wieder öffnen, ist die Anspannung im Umgang mit dem Kunden spürbar oder hier und da zu beobachten. Nicht selten werden potenzielle Kunden mit Hinweis auf die fehlende Schutzmaske der Geschäftsräume verwiesen oder zur Mitnahme eines Einkaufswagens ermahnt. Keine Frage, dass Regeln dazu da sind, eingehalten zu werden. Und so ist es auch sicherlich richtig, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes entsprechende Kontrollen machen und in gebotener Form mahnen. In diesen außergewöhnlichen Zeiten ist es aber auch geboten, besonnen und freundlich miteinander umzugehen.
Unsere Umfrage und einige Berichte unserer Mitgliedsbetriebe haben ergeben, dass es im Umgang mit Auftraggebern in nicht unerheblichem Maße zu Schwierigkeiten bei der Durchführung und Abwicklung der Arbeiten gekommen ist. Was arbeits- und baurechtliche Themen angeht, so haben wir Sie bereits in unserem Newsletter 5/2020 auf entsprechende Musterschreiben hingewiesen. Weniger rechtlich, aber dennoch wichtig ist der Umgang mit dem Kunden und im Übrigen auch die Verhaltensweise des Auftraggebers Ihnen gegenüber, denn Rücksichtnahme, Hygiene und Abstand halten gelten nicht nur für Sie und Ihre Mitarbeiter, sondern selbstverständlich auch für die Auftraggeberseite.
Um Ihnen bei der freundlichen und sachlich gebotenen Formulierung gegenüber dem Auftraggeber behilflich zu sein, stellen wir Ihnen zusätzlich ein Musterschreiben zur Verfügung, mit welchem Sie nicht nur auf die Einhaltung der Hygienemaßnahmen durch Sie und Ihre Mitarbeiter hinweisen, sondern auch an die Pflichten des Auftraggebers erinnern. Dies ist nicht nur selbstverständlich, sondern entspricht der Fürsorgepflicht gegenüber unseren Mitarbeitern. Der freundlich formulierte Hinweis könnte helfen klarzumachen, dass all die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus keine Einbahnstraße sind.
Bleiben oder werden Sie gesund!