Winterbeschäftigungsumlage im Dachdeckerhandwerk – Neues Merkblatt |
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Wie bereits bekannt, beinhaltet der geänderte Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTVG) in der Fassung vom 28.10.2022 den Wegfall des Wahlrechts bei der Winterbeschäftigungsumlage.
Zum Hintergrund: Bisher wurde der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage (WBU) in Höhe von 0,8 Prozent des umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelts finanziert durch die Einbringung von 2 Urlaubstagen pro Jahr oder – nach betrieblicher Vereinbarung – durch Abzug vom Lohn (§ 38 Ziff. 4 RTVG). Mit der tariflichen Neuregelung entfällt die erste Variante, so dass künftig ein monatlicher Lohnabzug vorzunehmen ist.
Für tarifgebundene Betriebe tritt die Neuregelung zum 01.01.2023 in Kraft. Dies bedeutet, dass mit der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2023, die nach § 25 Ziffer 2 RTVG bis spätestens zum 15.02.2023 zu erfolgen hat, erstmals der Lohnabzug vorzunehmen ist. Für diejenigen Betriebe, die diese Variante bereits vorher gewählt haben, ändert sich nichts.
Als Hilfestellung für die Betriebe zur Praxisabwicklung hat der ZVDH ein Infoblatt erstellt (…)
Den kompletten Beitrag finden Sie hier. |
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Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen |
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Hiermit informieren wir Sie über die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) verkündeten Urteile zum Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen. Sowohl für die Konstellation des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankten als auch bei der Frage der Verjährung ist im Vorfeld zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber den Resturlaub (auch während der Langzeiterkrankung) benennt und den oder die Arbeitnehmer/in darauf hinweist, dass entsprechende Urlaubsansprüche verfallen oder verjähren, wenn sie nicht rechtzeitig genommen werden bzw. Abgeltungsansprüche geltend gemacht werden. Das Urteil des BAG nimmt zukünftig den Arbeitgeber hinsichtlich seiner Obliegenheiten noch stärker in die Pflicht. Der Ausführungen zur Hinweispflicht vor einer Arbeitsunfähigkeit scheint deshalb wenig praktikabel, weil der Arbeitgeber in der Regel den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nicht kennt bis zu welchem von ihm ein Hinweis an den Arbeitgeber erwartet wird.
Die entsprechenden Urteile haben wir Ihnen hier beigefügt:
Urteil zu Verfall von Urlaub bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit
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Infoblatt zur Verwendung von diisocyanathaltigen Polyurethan-Produkten |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Vergangenheit haben wir Sie über die Änderungen beim Umgang mit diisocyanathaltigen Polyurethan-Produkten (z.B. Flüssigkunststoff, PU-Kleber oder Bauschaum) hingewiesen. So findet sich seit dem 24. Februar 2022 ein Schulungshinweis auf allen Verpackungen solcher Produkte. Nach dem 24. August 2023 ist die Verarbeitung diisocyanathaltiger Polyurethan-Produkte gemäß der REACH-Verordnung europaweit nur noch mit der entsprechenden Schulung zulässig. Diese Schulungen werden je nach Anwendung in unterschiedliche Module unterteilt und über die ISOPA im Internet unter www.safeusediisocyanates.eu angeboten. Die Gültigkeit der erworbenen Zertifikate beträgt fünf Jahre, nach Ablauf müssen diese erneuert werden. Um eine Orientierungshilfe für die Betriebe zu geben, hat der ZVDH ein Infoblatt erstellt, das wir Ihnen mit diesem Rundschreiben übersenden.
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