Kfz-Steuer – Neueinstufungen von Handwerksfahrzeugen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Zollbehörden erlassen geänderte Kfz-Steuerbescheide für kleine Lkw, Pick-ups und Vans.
Es wurde bereits darüber informiert, dass die Zollbehörden bisher als Lkw eingeordnete betriebliche Fahrzeuge zunehmend als Pkw einstufen, was zu deutlich höheren Kfz-Steuerlasten führt. Der ZVDH hatte entsprechende Beispiele von Steuerbescheiden und Fahrzeugtypen mit Foto gesammelt und die Problematik an den ZDH herangetragen. Von diesem haben wir nun weitergehende Informationen erhalten, die wir an Sie weiterreichen.
Die gesetzliche Grundlage für die seit Dezember 2018 praktizierte automatisierte steuerrechtliche Einstufung von kleinen Lkw, Pick-ups und Vans besteht bereits seit 2012, wurde jedoch bisher nicht konsequent durch die zuständigen Behörden umgesetzt.
Zwar sind grundsätzlich die Feststellungen der Zulassungsstellen hinsichtlich der Fahrzeugklasse und Aufbauart für die Besteuerung bindend. Aus umweltpolitischen Gründen ist jedoch für die genannten Fahrzeuge, die von den Zulassungsbehörden als Lkw eingestuft werden, steuerrechtlich eine Vergleichsberechnung vorgeschrieben: Führt die steuerrechtliche Definition nach § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung zu einer Einstufung des Fahrzeugs als Pkw und ergibt sich hierdurch eine höhere Steuer, so ist das Fahrzeug als Pkw zu besteuern (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 12 KraftStG).
Voraussetzung für eine steuerrechtliche Einstufung als Pkw ist, dass
• das Fahrzeug über vier bis neun Sitzplätze inkl. Fahrersitz verfügt – hierbei wird von den Zollbehörden zunächst auf die von der Zulassungsbehörde bescheinigte maximal mögliche Sitzplatzanzahl bei dem jeweiligen Fahrzeugmodell abgestellt, nicht jedoch auf die tatsächlich vorhandenen Sitzplätze – und
• die für die Personenbeförderung bestimmte Fläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
In folgenden Fällen haben die Betriebe die Möglichkeit, gegen einen Kfz-Steuerbescheid mit geänderten Sätzen vorzugehen und ihr Fahrzeug steuerrechtlich als Lkw einstufen zu lassen:
1. Das Fahrzeug verfügt tatsächlich über weniger als vier Sitzplätze Verfügt das Fahrzeug tatsächlich über weniger als vier Sitze und gibt es auch keine Befestigungsmöglichkeit für weitere Sitze, so kann die in der Zulassung eingetragene höhere Sitzplatzanzahl durch die Zulassungsstelle entsprechend (kostenpflichtig) geändert werden. Die neuen Daten werden automatisch an die Hauptzollämter übermittelt und diese erlassen einen geänderten Kfz-Steuerbescheid. Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid (innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids) ist nur erforderlich, falls hinsichtlich des Steuermehrbetrags Aussetzung der Vollziehung beantragt werden soll. In diesem Fall sollte ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Falls die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann der Kfz-Steuerbescheid jederzeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG geändert werden, sofern nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
2. Das Fahrzeug kann mit mehr als drei Sitzplätzen bestückt werden Falls das Fahrzeug tatsächlich über weniger als vier Sitzplätze verfügt, aber Befestigungsmöglichkeiten für weitere Sitze vorhanden sind, kann der Betrieb sich dafür entscheiden, die Befestigungsmöglichkeiten dauerhaft unbrauchbar zu machen, z.B. durch Verschweißen (Hinweise: Dies kann den Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs mindern und ist nicht möglich bei Leasing-Fahrzeugen.). Hierüber muss ein Gutachten (z.B. durch den TÜV) erstellt werden, das dann der Zulassungsbehörde vorzulegen ist. Diese trägt daraufhin (kostenpflichtig) die tatsächliche Sitzplatzanzahl in der Zulassung ein. Die Meldung an die Hauptzollämter erfolgt automatisiert. Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid oder ein Änderungsantrag ist insoweit nicht erforderlich (siehe 1.).
3. Das Fahrzeug verfügt über mehr als drei Sitzplätze Falls das Fahrzeug tatsächlich über mehr als drei Sitzplätze verfügt und entsprechende Befestigungsmöglichkeiten vorhanden sind, die Ladefläche aber mindestens 55 % der Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt, kann das Fahrzeug dem Hauptzollamt zur Vermessung vorgeführt werden (Hinweis: Dem ZVDH sind einige Einzelfälle bekannt, in denen ein Nachweis durch aussagekräftige Fotos anerkannt wurde.). Bei entsprechendem Flächenverhältnis erlässt das Hauptzollamt einen geänderten Kfz-Steuerbescheid.
Der Zoll hat zum Thema „Steueränderungsbescheide für leichte Nutzfahrzeuge“ eine hilfreiche zweiseitige Fachinformation herausgegeben. Bitte auf folgendem Link klicken: https://docdro.id/KhtUYP2.
Hinweis: Bei der Anschaffung und Zulassung eines neuen Fahrzeugs sollte die Thematik stets beachtet werden.
Der ZDH setzt sich beim Bundesfinanzministerium für Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren ein. Der hält Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.
Den Inhalt dieser E-Mail können Sie auch gerne über diesen PDF-Link: https://docdro.id/J6EjtEA herunterladen oder ausdrucken.