Veröffentlichung technischer Regeln für Betriebssicherheit im Gemeinsamen Ministerialblatt – Ergänzende Informationen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten auf zwei interessante und aufschlussreiche Artikel aus dem BauPortal 2/2019 hinweisen, die Sie der Anlage entnehmen können.
Konkret müssen sich die Unternehmen darauf einstellen, dass die vorgenannten technischen Regelreihen Grundlage für das „Beaufsichtigen und Handeln“ der AP´en der BG BAU im Rahmen der Prävention werden. Die Steigerung der Unfallzahlen von 2017 auf 2018 bei „Dacharbeiten aller Art“ von 12,5% lässt für ein „Weiter so“ keinen Spielraum.
Insbesondere sind für die TRBS 2121-1 folgende Schwerpunkte zu beachten:
Absturzsicherung beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten
• Das Begehen der obersten Gerüstlage während der Rüsttätigkeiten ist ohne Seitenschutz oder Montagesicherungsgeländer (Vorlaufgeländer) nur noch in begründeten Ausnahmen zulässig.
Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
• sind über innenliegende Leitern nur noch bis zu einer Aufstiegshöhe von 5 m bzw. bei Einfamilienhäusern mit Gefährdungsbeurteilung zulässig.
• Vor der Gerüstnutzung ist eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine speziell beauftragte, qualifizierte Person zwingend vorgeschrieben.
• Die Nutzung/das Betreten des Gerüsts ist nur für unterwiesene Beschäftigte zulässig.
Die BG BAU bietet bis zum 31.12.2019 eine Übergangsfrist, während der die Beratung und der Hinweis auf die arbeitsschutzrechtlichen Erfordernisse Vorrang hat.
Dafür gilt in der Übergangsfrist nachfolgende Regelung:
• Einsatz eines Montagesicherungsgeländers zur Sicherung des Gerüstaufbaus im Aufstiegsfeld
• Der Aufbau weiterer Gerüstfelder wird nach der Aufbauvariante (Rahmen – Geländerholm – Rahmen – beginnend mit dem Aufstiegsfeld) unter Verwendung geeigneter PSA gegen Absturz im Gerüstbau toleriert.
Für die TRBS 2121-2 sind insbesondere nachfolgende Schwerpunkte zu beachten:
Leiterverwendung als hochgelegener Arbeitsplatz
• Grundsätzlich dürfen Leitern nur bis zu einer Standhöhe von 2 m als hochgelegener Arbeitsplatz verwendet werden.
• Bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m dürfen Leitern bis maximal 2 Stunden in einer Arbeitsschicht (zeitweilige Arbeiten) als hochgelegener Arbeitsplatz eingesetzt/verwendet werden.
• Dazu ist in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die Verwendung anderer sicherer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
• die Tätigkeiten auf der Leiter sicher mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehend durchgeführt werden können.
• Verwendungsgebot für Stufenleitern
• Bis zum 31.12.2020 dürfen derzeit handelsübliche Sprossenleitern noch verwendet werden.
• Deshalb sollten beim Neukauf von Leitern schon jetzt die von der BG BAU mittels Arbeitsschutzprämien geförderten Podestleitern, leichte Plattformleitern oder
• Arbeits- und Kleinpodeste mit geeignetem Leiterzubehör im Vordergrund stehen,
• soweit die Hersteller diese normgerecht zur Verfügung stellen.
Um zu den erwähnten Anlagen zu gelangen, klicken Sie bitte unten die beiden Links an:
1. TRBS 2121-1
2. TRBS 2121-2
Den Inhalt dieser E-Mail können Sie auch gerne über diesen PDF-Link: https://docdro.id/4sQkrxg herunterladen oder ausdrucken.